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Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 für bestehende Wohngebäude und Nichtwohngebäude in Baden-Württemberg

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Wen betrifft das Gesetz?

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit dem 1.Januar 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie ihre Heizungsanlage austauschen. Ab dem 1.Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1.Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 01.Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Auch für Neubauten gibt es eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Hier gilt seit dem 1.Januar 2209 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG).

Ouelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Erfüllungsoptionen

Ab dem 01.Juli 2015 müssen bei einem Heizungstausch in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden 15% der Wärme durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.

Das Gesetz erlaubt an vielen Stellen, bestehende Komponenten anzurechnen. Beispielsweise bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen oder eine sehr gute Wärmedämmung. Nach dem Austausch der Heizungsanlage müssen Sie gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen, wie Sie die Anforderungen des EWärmeG erfüllt haben.

Ouelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

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